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Politische Struktur: Ausschüsse, Gemeindevertretungen, Satzungen

Liebe Besucherinnen und Besucher, wir leben in einer Demokratie, deren Strukturen dem Volk erlauben, Abläufe im gesellschaftlichen Leben mitzubestimmen. In Ausschüssen und Gemeindevertretungen sitzen gewählte Mitbürgerinnen und Mitbürger, ihre Zusammenkünfte sind teilweise öffentlich, so dass jede und jeder ihre Arbeit verfolgen kann. Auf den folgenden Seiten finden Sie Ihre AnsprechpartnerInnen für Probleme in Ihrem Umfeld.
  Ausschüsse
Gemeindevertreter
Satzungen
Sitzungstermine

Wahlmodalitäten: Gemeindevertretungen und Bürgermeister

Auf der Grundlage des Gesetztes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690)

Wahlgrundsätze
Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
Die Vertreter werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen
einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
Der Wähler hat zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl je drei Stimmen, die er
beliebig auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher
Wahlvorschläge verteilen kann.
Jeder Wahlberechtigte darf nur in einer Gemeinde und in einem Landkreis
wählen.

Wahlperiode
Die Gemeindevertretungen und der Bürgermeister werden auf fünf Jahre
gewählt.
Die Wahlperiode beginnt mit dem Wahltag.

Wahlrecht
Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung,
    bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich
    ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten.
  • nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


  • Wählbarkeit
    Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
    und seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung,
    bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben,
    sonst gewöhnlich dor aufhalten, soweit nich § 66 weitergehende Voraussetzungen enthält.

    Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches
    Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
    Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
    Nicht wählbar ist ein Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch dann, wenn sie infolge
    einer einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat
    die Wählbarkeit nicht besitzen.