Amt Seenlandschaft Waren
Amtsvorsteher Enrico Malow
Warendorfer Straße 417192 Waren (Müritz)
Homepage: www.amt-slw.de
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
sehr geehrte Urlauber und Gäste,
die Gemeinden und ihre Verwaltung, das Amt Seenlandschaft Waren, heißen Sie in unserer Region herzlich willkommen.
Schon der Name "Seenlandschaft " weist auf die Besonderheiten unserer Region hin. Eine Vielzahl idyllischer, in schöner Natur eingebetteter Seen ist prägend für das Landschaftsbild unserer Gemeinden.
Zwischen den Naturparks Mecklenburger Schweiz und Nossentiner-Schwinzer Heide sowie dem Müritz-Nationalpark leben unsere Menschen mit und von der Natur.
Sie erfahren auf den Seiten Wissenswertes und Interessantes über unsere amtsangehörigen Gemeinden mit ihren Dörfern und die Amtsverwaltung.
Sie finden alle Satzungen, Informationen über die Gremien und ihre Sitzungen, praktische Hinweise, wo Sie Ihre behördlichen Angelegenheiten regeln und wann bzw. wie Sie uns erreichen können.
Die besten Wünsche an Sie, liebe Einwohner, und ein herzliches Willkommen den Gästen, die zu uns kommen und vielleicht eine neue Heimat bei uns finden.
Bleiben Sie unsere aktiven Bürger und gestalten wir gemeinsam das Leben in unserer wunderschönen Heimat.
Die Bürgermeister/innen sowie die Mitarbeiter/innen der Amtsverwaltung stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Enrico Malow
Amtsvorsteher
Aktuelle Meldungen
Aktuelle Informationen zum Verbrennen und Entsorgen von Gartenabfällen 2025
(05. 02. 2025)Das Umweltamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte informiert
Sehr geehrte Bürgerinnen,
sehr geehrte Bürger,
folgende Erläuterungen zur Durchführung der Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (PflanzAbfLVO M-V) geben wir hiermit bekannt:
Der § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestimmt, dass Abfälle grundsätzlich
nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden dürfen (sog. Anlagenzwang). Das
bedeutet, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, welches eine Abfallbeseitigung
darstellt, in freier Natur vom Grundsatz her nicht zulässig ist.
Der § 28 Abs. 3 KrWG hat die Länder ermächtigt die Beseitigung von bestimmten Abfällen
außerhalb von Anlagen durch Rechtsverordnung zuzulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis
besteht und keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu besorgen ist.
Von dieser Ermächtigung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Erlass der
PflanzAbfLVO M-V Gebrauch gemacht. Diese Verordnung des Landes regelt insbesondere
die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privat
genutzten Gartengrundstücken. Nach § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche
Abfälle vom 1. bis 31. März und vom 1. bis. 31. Oktober werktags während zwei Stunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr verbrannt werden, wenn ein Kompostieren, ein Einbringen in den Boden, ein Verrotten lassen oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern per Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Solche Entsorgungssysteme bietet der Landkreis MSE über die im
Landkreis vorhandenen Wertstoffhöfe an. Auch kann in Kleingärten und Kleingartenanlagen
in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Entsorgung von pflanzlichen Abfällen
durch Liegenlassen oder Kompostierung möglich und zumutbar ist, da diese Bewirtschaftung
den Sinn und Zweck eines Kleingartens darstellt.
Hierdurch wird deutlich, dass § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V eine Ausnahmevorschrift ist, die
nur unter strengen Voraussetzungen und in klar gesteckten Grenzen ein Abweichen vom
grundsätzlich geltenden Anlagenzwang für die Abfallbeseitigung erlaubt. Aufgrund ihres
Ausnahmecharakters ist § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V entsprechend den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite eng auszulegen.
Gleiches gilt insoweit auch für die Brennregelungen des § 2 Abs. 2 und 3 PflanzAbfLVO M-V.
Denn auch wenn auf das Erfordernis der Beseitigung in einer Anlage ausnahmsweise
verzichtet werden kann, so bleibt die Pflanzenabfallverbrennung ein Beseitigungsvorgang.
Für diesen gilt weiterhin die Grundpflicht des § 15 Abs. 2 S. 1 KrWG, wonach Abfälle so zu
beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Aus hiesiger Sicht ist im Regelfall zu vermuten, dass das Wohl der Allgemeinheit durch das
Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 2 PflanzAbfLVO M-V nicht beeinträchtigt wird, soweit
beim Verbrennen folgendes kumulativ beachtet wird:
1. Es herrscht keine Inversionswetterlage (insbesondere Smog oder Nebel), keine
anhaltende Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind
(ab Windstärke 6, gekennzeichnet durch deutliche Bewegung armstarker Äste).
2. Die pflanzlichen Abfälle sind abgetrocknet, sodass es zu keiner starken
Rauchentwicklung kommen kann.
3. Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig
aufgeschichtet.
4. Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern,
Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu
Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren
Einrichtungen gewahrt.
5. Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 100 Metern zu Autobahnen und
Bundesstraßen sowie 15 Metern zu sonstigen zum Aufenthalt von Personen
bestimmten Gebäuden gewahrt.
6. Die Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers mit Zusatzstoffen wie z. B.
Sperrmüll, Altreifen, Flüssigbrennstoffen (Altöl, Heizöl, Benzin, Dieselkraftstoff) u.s.w.
ist nicht statthaft.
Wenn bei Einhaltung der aufgezählten Punkte das Verbrennen der Pflanzenabfälle allgemeinwohlverträglich erfolgt, die Punkte unbedingt beachtet sind und Sie als Bürgerin und Bürger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 PflanzAbfLVO M-V grundsätzlich in Eigenverantwortung geprüft haben, dann vermittelt Ihnen die oben genannte Aufzählung eine wichtige Orientierung für ein rechtskonformes und zugleich verantwortungsbewusstes Handeln. Eine falsche Auslegung birgt für Sie letztlich immer das Risiko, eine unzulässige Abfallbeseitigung zu begehen, die empfindliche ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Unabhängig davon sind in jedem Fall weiterhin die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Brennregelung des § 2 PflanzAbfLVO M-V einzuhalten.
Die Allgemeinverfügungen über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken der Gemeinde Klink mit den Ortsteilen Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin gilt uneingeschränkt weiter.